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24 STUNDEN PFLEGE von 1A Pflege individuell und mit viel Herz

Viele Tätigkeiten sind im Alter nur noch schwer zu bewerkstelligen. Wir möchten Sie dabei bestmöglich unterstützen, sodass Sie lange in Ihren eigenen vier Wänden leben können. Da die Bedürfnisse eines jeden unterschiedlich sind, bieten wir Ihnen und Ihren Angehörigen ein Erstgespräch an, um einander kennenzulernen.

Dies ist uns besonders wichtig, denn eine 24 Stunden Betreuung oder 24 Stunden Pflege erfordert ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen. Gemeinsam mit Ihnen, Ihren Angehörigen und unseren Betreuungskräften entwickeln wir anschließend ein Versorgungskonzept, das individuell auf Sie abgestimmt ist.

Als Ansprechpartner für die Pflegevermittlung und Personenbetreuung sind wir jederzeit für Sie da. Sie erhalten von uns maßgeschneiderte Unterstützung, die auf Ihre persönlichen Bedürfnisse und Vorstellungen perfekt abgestimmt ist. Das reicht von der täglichen Körperpflege über Hilfe im Haushalt bis hin zur Bewältigung Ihres Alltagslebens.

Bei der gewissenhaften Auswahl der Betreuungskräfte setzen wir hohe Maßstäbe. Wir beauftragen kein Drittunternehmen, sodass wir selbst die Auswahl treffen und es entstehen keine Zusatzkosten für Sie. Auf die Pflegevermittlung 1A Pflege in Wien und Niederösterreich können Sie sich jederzeit verlassen.

PFLEGERISCHE TÄTIGKEITENIN DER PERSONENBETREUUNG

Folgende pflegerische Tätigkeiten (§ 3b GuKG) dürfen Betreuungskräfte ohne Aufsicht durchführen, solange keine medizinischen Gründe vorliegen, die eine Delegation durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege notwendig machen:

  • Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme
  • Unterstützung bei der Körperpflege
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Unterstützung bei der Benutzung von Toilette oder Leibstuhl, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen, Gehen sowie beim Transfer

ÄRZTLICHE TÄTIGKEITENIN DER PERSONENBETREUUNG

Die Aufgaben im Rahmen der Pflege werden durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt. Das Tätigkeitsfeld bezieht sich dabei hauptsächlich auf die Sicherstellung der medizinischen Verpflegung.

Folgende ärztliche Tätigkeiten (§15 Abs. 7 GuKG) dürfen Betreuungskräfte nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson oder durch einen Arzt durchführen:

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und/oder subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
  • Einfache Wärme- und Lichtanwendungen

Zulässig ist die Vornahme dieser Tätigkeiten durch die Betreuungskraft:

  • ausschließlich an der betreuten Person in deren Privathaushalt,
  • nur dann, wenn die Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder mehrmals
  • wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der zu betreuenden Person anwesend ist
  • nur bei rechtsgültiger Einwilligung der zu betreuenden Person (ihres Erwachsenenvertreters oder des Vorsorgebevollmächtigten)
  • je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin
  • in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreut werden
  • in begründeten Ausnahmefällen auch in zwei Privathaushalten, sofern die Anordnung durch denselben Arzt erfolgt
  • wenn sich der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vergewissert hat, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt
  • wenn die Anordnung befristet ist, höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses
  • grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung

Weitere Rechte und Pflichten:

  • Die Betreuungskraft hat die Möglichkeit auf Ablehnung der Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sie ist aber innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn das aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandes der betreuten Person erforderlich ist. Die Übertragung und der Widerruf sind zu dokumentieren.
  • Betreuungskräfte sind verpflichtet, dem Arzt alle Informationen unverzüglich zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere was eine Veränderung des Zustandes der zu betreuenden Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit betrifft.
  • Die Betreuungskraft hat die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten.