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Förderung 

Personen, die zu Hause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

Die Förderung liegt seit 01.09.2023 bei zwei selbstständigen Betreuungskräften bei € 800,- wenn sich die zwei PersonenbetreuerInnen im gleichen Monat in der Pflege abwechseln. 

Diese Förderung gilt ausschließlich nur für die 24-Stunden-Betreuung.

Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Für eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3

  • Seit dem 1. Jänner 2009 müssen die selbstständigen PersonenbetreuerInnen eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, vorweisen können. Andernfalls wird vom Bundessozialamt eine Kontrolle über die fachspezifische und korrekte Ausübung der pflegerischen Tätigkeiten innerhalb von 6 Monaten angesetzt!

 

Einkommensgrenze für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Einkommensgrenze für die pflegebedürftige Person beträgt 2.500,- Euro netto monatlich, wobei die Leistungen wie die Familienbeihilfe, das Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Sonderzahlungen sowie die Wohnbeihilfe und Unfallrente unberücksichtigt bleiben.

Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um 400,- Euro beziehungsweise für behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige um 600,- Euro.

Sämtliche mit der Betreuung einher gehenden Ausgaben können als „außergewöhnliche Belastung“ beim Jahresausgleich (Steuererklärung) im Folgejahr steuermindernd geltend gemacht werden!